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2.4.2 Körperlicher und psychischer Zwang

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Diese Qualität des Zwangs kann in drei Gruppen unterteilt werden: Erstens in physischen, also körperlichen bzw. »körpergestützten« Zwang (Höhler 2009, S. 90), zweitens in einen psychischen Zwang, also einen »Zugriff auf die ›Seele‹« (Schwabe 2008, S. 20) und drittens in einen strukturellen bzw. organisatorischen Zwang, zu dem wir den Freiheitsentzug zählen. In anderen Systematiken wird der Freiheitsentzug hingegen gesondert aufgeführt oder auch als »Zwangskontext« bezeichnet ( Kap. 2.5).

Physischer bzw. körpergestützter Zwang umfasst nicht nur direkte Gewalt, etwa Schläge, Festhalten oder das handgreifliche Wegnehmen einer Sache, sondern »jegliche Form des Einwirkens […], das auf der körperlichen Überlegenheit der PädagogIn beruht« (Höhler 2009, S. 90).

Da damit auch die Macht durch die körperliche Überlegenheit sowie die Androhung des Einsatzes von körperlicher Gewalt gemeint sein kann, ist die Grenze zum psychischen Zwang fließend bzw. nur anhand der konkreten Situation klar zu ziehen. Psychischer Zwang kann über explizite Drohungen oder auch den Entzug von Zuwendung ausgeübt werden und setzt in der Regel eine hohe Macht der zwingenden Person bzw. eine große Abhängigkeit der Zwangsunterworfenen voraus. So könnte – je nach Abhängigkeit – bereits das Stirnrunzeln oder das Hochziehen einer Augenbraue einen solchen engen Zwang bewirken, weil sich der Jugendliche dadurch gezwungen sieht, nun gegen seinen Willen den Abwasch zu erledigen. Anderen mag es dagegen gleichgültig sein, wie häufig der*die Sozialarbeiter*in die Augenbrauen hochzieht, das hängt von dem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis sowie den damit verbundenen unausgesprochenen Drohungen zusammen.

Zwang in der Sozialen Arbeit

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