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2.4.1 Zwangsmomente und Zwangselemente
ОглавлениеEine erste wesentliche Unterscheidung für die Anwendung von Zwang ist die zwischen spontaner Zwangsausübung und geplanter, konzeptionell oder strukturell verankerter Zwangsausübung. In der Terminologie folgen wir Schwabe (2008, S. 24ff), der zwischen Zwangsmomenten und Zwangselementen unterscheidet, wobei wir im Gegensatz zu ihm beide Formen in der institutionellen Praxis der Sozialen Arbeit verorten.
Zwangsmomente finden spontan und ungeplant statt. Damit bezeichnen wir unmittelbare und in der Regel wenig durchdachte, aber subjektiv als notwendig empfundene Reaktion. Ein Beispiel ist das Festhalten eines Kindes durch eine Erzieherin, weil das Kind gerade vor ein Auto laufen will, oder auch der Rauswurf aus der Küche, wenn die Pädagogin in der Wohngruppe ( Beispiel 3) beim gemeinsamen Kochen mit dem Verhalten einer Jugendlichen überfordert ist. Zwangsmomente zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie »zeitlich und inhaltlich« (ebd., S. 27) nur einen Moment in der Erziehungspraxis darstellen. Wenn es passiert, haben die Zwangsunterworfenen damit nicht gerechnet, und die Zwingenden setzen ihre spontane Handlung nicht systematisch und wiederholt ein. Es sind Handlungen im Augenblick.
Allerdings kann das Verweisen aus dem Raum, wenn es konzeptionell verankert und geplant ist, auch ein Zwangselement in dieser Wohngruppe sein. Dann ist es keine spontane Reaktion, sondern »eine vorher geplante und konzeptionell verankerte Maßnahme« (ebd.) und damit ein Zwangselement. Die Handlung geschieht dann nicht spontan, sondern regelhaft, erwartbar und angebbar. Sie ist als Maßnahme begründet und reflektiert, möglicherweise sogar schriftlich in der Konzeption festgehalten. Aber auch nicht konzeptionell verankerte Handlungen, die als inoffizielle Routinen Praxis geworden sind, können den Zwangselementen zugeordnet werden. So kann das gemeinsame Einnehmen der Mahlzeit auch eine von einem Großteil des Personals getragene Regel sein, die im Konzept des Trägers gar nicht auftaucht und vielleicht nur innerhalb dieser bestimmten Wohngruppe bekannt ist und gilt. Ebenso sind ein Time-Out-Raum oder eine komplette Freiheitsentziehung durch den Einschluss in dem eigenen Zimmer in einer geschlossenen Wohngruppe Zwangselemente. Diese Unterscheidung zwischen Moment und Element ist hilfreich, sagt aber noch nichts über die Qualität des Zwangs aus.