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1 Zwang als verdrängtes Thema in der Sozialen Arbeit – zur Einführung
ОглавлениеIm öffentlichen Bewusstsein üben Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter einen helfenden Beruf aus. Sie werden vor allem als Unterstützer*innen wahrgenommen. Damit gelten sie zunächst als unverdächtig, Zwang auszuüben. Ihre Dienstleistungen mögen vielleicht als zu teuer und zu wenig effektiv empfunden werden, und oft sind sie auch schwer zu erklären. Aber in einer funktional differenzierten Welt entstehen immer neue Berufe, von denen wir nichts weiter verstehen müssen. Gerade das ist das Ziel der Arbeitsteilung: Ein*e jede*r konzentriere sich auf ihr*sein Arbeitsfeld.
Allerdings ist es auch so, dass wir, obwohl wir von den beruflichen Gepflogenheiten der Menschen in den vielen Berufen nichts wissen, es uns dennoch häufig nicht nehmen lassen, kritisch mit ihnen umzugehen. Und das häufig zu Recht: Banker*innen können sich mit Hilfe ihres Insiderwissens bereichern, Rechtsanwält*innen können ihre juristischen Kenntnisse nutzen, um zu eigenen Gunsten rechtliche Lücken auszuspähen, Polizist*innen schlagen bei Demonstrationen über die Stränge, Ärzt*innen können zu willfährigen Agent*innen der Pharmaindustrie werden. Nichts davon trifft auf den helfenden Beruf der Sozialen Arbeit zu. Sie helfen. Wer hilft, ist unverdächtig. Zudem ahnen alle, dass dieser Berufsstand auch zur Entlastung des eigenen Lebens beitragen kann. Diese Fachkräfte kümmern sich, wo wir anderen uns nicht kümmern können, wollen oder dürfen.
Wer hilft, hat augenscheinlich keine oder wenig Macht und übt sie auch nicht aus und Zwang schon gar nicht. Auch viele Beschäftigte in der Sozialen Arbeit mögen das so sehen. Macht können sie auch deshalb nicht haben, weil sie, so ihr eigener Eindruck, selbst nur kleine Rädchen im Getriebe einer Sozialbürokratie sind, in der die Entscheidungen über Art, Umfang und Ausgestaltung der Hilfen durch viele Hände gehen müssen. Vielleicht ist das einer der Gründe dafür, weshalb sich nicht wenige in ihrer beruflichen Tätigkeit für tendenziell machtlos halten. Und wer sich als machtlos sieht, kann offensichtlich keinen Zwang ausüben. Diese Haltung kann selbst auf jene zutreffen, die in Eingriffsverwaltungen arbeiten, etwa dem Jugendamt oder gar im Strafvollzug. Beschäftigte in Freizeitheimen, in der Jugendsozialarbeit und in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit definieren Machtferne und damit Zwangsfreiheit und die Freiwilligkeit ihrer Angebote als zentrales Arbeitsprinzip und Alleinstellungsmerkmal. Auch Beschäftigte in stationären Wohnformen können ihre Position so deuten, dass sie selbst keinen Zwang auf Menschen ausüben, sondern ausschließlich selbst Zwängen unterliegen: denen der bewilligenden bzw. zuweisenden Behörde, denen der eigenen Organisationen, des gesetzlichen Auftrags, des Konzepts und der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Zwang der Dienstanweisungen und der Ansagen der Vorgesetzten. Allen diesen Zwängen haben sich die Fachleute und – durch sie vermittelt – die Adressat*innen zu unterwerfen. Da bleibt wenig Raum, sich selbst als machtvoll zu erleben, als eine Person, die mit Zwangsmitteln ausgestattet ist. Das Verdrängen des selbst ausgeübten Zwangs ist in allen Arbeitsfeldern geradezu endemisch. Zwang gehört nicht zum beruflichen Selbstverständnis. Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben gelernt zu helfen, nicht zu zwingen. Das Zwingen übernehmen andere Berufsgruppen und Institutionen.
Ganz offensichtlich trifft das jedoch nicht zu. Alle Beschäftigten in der Sozialen Arbeit sind mit Macht ausgestattet und verfügen deshalb auch über Zwangsmittel. Über den Grad lässt sich streiten, ihr Vorhandensein ist allerdings unbestreitbar. In bestimmten Gebieten sind diese Zwangsmittel sichtbar und klar normiert, etwa durch das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), in der Arbeitsverwaltung durch das SGB II und III, durch das SGB XII für die Bezieher*innen von Grundsicherung. Die in diesen Feldern beschäftigten Fachkräfte werden sich damit befassen müssen. Dabei ist die gedankliche Grundoperation folgende: Die Adressat*innen verfügen über Grundrechte hinsichtlich ihrer Freiheit und ihres Anspruchs auf das Führen eines menschenwürdigen und selbstbestimmten Lebens. Diese Grundrechte jedoch können unter bestimmten Bedingungen gesetzlich legitimiert eingeschränkt bzw. entzogen werden. Das ist Zwang – auch in der Sozialen Arbeit, wie sich am SGB VIII verdeutlichen lässt: Dabei handelt es sich um ein Leistungsgesetz, das Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe normiert. Trotzdem sind die Fachkräfte gezwungen, dauerhaft und ständig Einschätzungen zu treffen, ob diese Leistung zusteht oder nicht, aber auch, ob sie angeboten oder aufgezwungen werden soll – mit mehr oder weniger sanftem Druck oder per Gerichtsbeschluss. Denn die nach diesem Gesetz zustehende Leistung ist häufig nicht gewollt. So können die Fachkräfte den Entzug der elterlichen Sorge beantragen oder damit drohen, um so die Leistung gegen den Willen der Adressat*innen durchzusetzen. Dann ist aus dem Anspruch auf eine Hilfe der Zwang geworden, sich einer Hilfe zu unterwerfen. Aus einem individuellen Recht wird dann eine staatliche Zwangsmaßnahme.