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Beispiel 2: Die Kindertagesstätte

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Die Wahl einer Kita können Eltern, abhängig von Angebot und Nachfrage, selbstständig bestimmen. Auch das Eintrittsdatum ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar gibt es bestimmte Zeiten, zu denen in der Regel die Aufnahme erfolgt, etwa der Schuljahresbeginn, wenn bisherige Kita-Kinder eingeschult werden und die Kita verlassen. Es ist aber auch möglich, Kinder zu einem anderen Zeitpunkt anzumelden. Aber die Anmeldung reicht noch nicht. In Kitas findet regelhaft ein Aufnahmegespräch statt, dem sich weder Eltern noch Personal entziehen können und dem sie sich meist auch nicht entziehen wollen. Beide Seiten finden das sinnvoll und sehen darin eine Voraussetzung zur Erfüllung des Organisationszwecks, denn hier versuchen sie sich gegenseitig kennenzulernen. Dabei gehen beide Seiten zunächst von Wahlmöglichkeiten aus. Es handelt sich also um eine Form des weiten Zwanges. Eltern stehen meist unter einer in der Gesellschaft erzeugten Notwendigkeit, das Kind einer Kita zu überantworten, weil ein oder beide Elternteile arbeiten oder sie das Kind aus anderen Gründen nicht durchgehend betreuen können. Dies ist ebenfalls weiter Zwang, denn es wäre auch möglich, dass nur ein Elternteil arbeitet und das andere zu Hause bleibt und sich dort um das Kind kümmert. Dann müsste allerdings auf Einkommen verzichtet werden. Außerdem wird heutzutage davon ausgegangen, dass beide Elternteile berufstätig sein sollten, so dass ein nicht arbeitendes Elternteil nicht nur materiell, sondern auch sozial unter Druck geraten würde. Er oder sie müssten sich dafür rechtfertigen, keiner Erwerbsarbeit nachzugehen. Die Möglichkeit aber besteht durchaus.

Die Aufnahme in die Kita erfolgt dann zugewandt und freundlich unter Beteiligung der Eltern, die das Kind in der Eingewöhnungsphase begleiten. Nach und nach werden die Eltern weniger erscheinen, schließlich wird das Kind sich an die Situation gewöhnt haben und mehr oder weniger zufrieden in der Kita bleiben. Für das Kind allerdings handelt es sich analytisch zumindest dann um engen Zwang, wenn es selbst einmal nicht in die Kita möchte, wie es jedes Kita-Kind schon einmal erlebt hat. Es hat selbst jedoch keine eigenständige Möglichkeit, diese Situation zu vermeiden. Insofern kann gesagt werden, dass zwischen einem Strafgefangenen und einem Kindergartenkind unter diesen Gesichtspunkt kein Unterschied besteht. Beide unterliegen hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft im Strafvollzug bzw. in der Kita einem engen Zwang. Allerdings wissen wir auch von manchen Strafgefangenen, dass sie Angst vor der Entlassung haben und lieber im Strafvollzug bleiben möchten. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Inhaftierung um einen engen Zwang handelt.

Zwang in der Sozialen Arbeit

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