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a) Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG

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Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor, wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist.[166]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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