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b) Drittstaat mit hohem Risiko

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Wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG zusätzliche Informationen einholen, und zwar insbesondere über:

den Vertragspartner und, soweit vorhanden, den wirtschaftlich Berechtigten;
die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Vermögenswerte; und
die geplante oder durchgeführte Transaktion.

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Institute müssen die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, außerdem von einem Mitglied der Führungsebene genehmigen lassen, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG, und solche Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen, § 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG.

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§ 15 Abs. 5a GwG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die BaFin Anordnungen erlassen kann, um das Drittstaatenrisiko bei Instituten zu reduzieren, z.B. durch eine Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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