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c) Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG

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Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor bei besonderen, im GwG festgelegten besonderen Eigenschaften einer Transaktion.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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