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Anmerkungen
ОглавлениеIm Englischen auch „customer due diligence“.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.
Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.
Zentes Glaab/Kaetzler § 3, Rn. 8.
Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.
Zentes/Glaab/Glaab § 15 Rn. 4.
Herzog/Figura § 10 Rn. 29.
Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.
Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.
Herzog/Figura § 10 Rn. 60.
Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.
Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel 10.
Herzog/Figura § 10 Rn. 73 und 74: Ein Geldtransfer i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG bzw. der EU-GeldtransferVO liegt daher grundsätzlich auch bei Bartransaktionen in Form einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei dem die Einzahlung erfolgt, vor.
Zahlungsinstitute, die eben jenes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG betreiben, unterliegen dem sog. Null-Schwellenwert, müssen also die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG immer erfüllen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.
Das Sortengeschäft ist als Handel mit Sorten definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG.
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 70.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
Erneut ausgelöst durch den Verdacht im Einzelfall werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Abklärung des Geschäftszwecks (letztere nur dann, wenn sich der Geschäftszweck nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt). Die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung und ist fortlaufend zu erfüllen. (Siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
Es ist kein Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO erforderlich, vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 111.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.3.; beispielhaft zu nennen sei das Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamts in seiner vormaligen Rolle als Financial Intelligence Unit (August 2014).
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 94, mit dem Zusatz, dass die Auslösung allgemeiner Sorgfaltspflichten durch einen Verdacht in der Praxis nur eine geringe Bedeutung hat.
Treten Zweifel im Rahmen der Anbahnung bzw. Begründung der Geschäftsbeziehung auf, handelt es sich strenggenommen um einen Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG, also der initialen Identifizierung bzw. Identitätsüberprüfung.
BT-Drucks. 14/8739, 14.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.4.
BT-Drucks. 14/8739, 14.
Herzog/Figura § 10, Rn. 129.
Siehe die Ausführungen im 6. Kap. „Transaktionsmonitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zu den Voraussetzungen und zum Prozess einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.
BT-Drucks. 18/11555, 116; vgl. auch die Ausführungen der FATF zur Anwendung von Customer Due Diligence-Maßnahmen auf Bestandskunden: Interpretative Note Ziff. 13 zu FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.5.
Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 PrüfbV.
Gem. dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 GwG besteht die Pflicht des Vertragspartners, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Tut er das nicht, was in der Praxis eher die Regel sein dürfte, ist dies spätestens im Rahmen der vom Kreditinstitut initiierten Überprüfung nachzuholen.
Vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 77: Grundsätzlich empfohlen wird die Berücksichtigung von drei Risikostufen, denkbar ist aber auch eine weitere Spreizung bzw. Reduzierung auf weniger Stufen.
Herzog/Figura § 10 Rn. 41.
BaFin-RS 8/2005 Ziff. 2; der Inhalt dieses (bisherigen) BaFin-Rundschreibens ist nunmehr in der gesetzlichen Regelung aufgegangen (§ 5 GwG).
Vgl. detaillierte Ausführungen zur Anfertigung der institutsinternen Risikoanalyse im Kapitel „Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen“.
BT-Drucks. 16/9038, 38.
Herzog/Figura § 11 Rn. 43.
Aufgeführt sind die nach dem GwG erforderlichen Angaben und Unterlagen; die AGB Banken und die AGB Sparkassen sehen darüber hinaus zusätzliche mitteilungspflichtige Tatsachen vor (vgl. Nr. 11 AGB Banken, abrufbar unter www.bankenverband.de).
Genaue Bezeichnung und Inhalt des Vertragstyps hängen von der angestrebten Geschäftsbeziehung ab, denkbar sind z.B. Zahlungsdiensterahmenverträge nach § 675f Abs. 2 BGB oder Depotverträge nach §§ 688 ff. BGB und Depotgesetz.
§ 11 Abs. 1 S. 1 GwG spricht ausdrücklich nur von der Identifizierung, diese umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 GwG jedoch auch die Identitätsüberprüfung.
Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 3.
Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25, Rn. 4.
Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 5.
Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 10 PrüfbV.
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.1 für Beispiele, in welchen Konstellationen ein Vertragspartner gegeben ist bzw. nicht gegeben ist.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.
AEAO zu § 154, Ziff. 4.
BT-Drucks. 16/9038, 36.
Ausnahme nach §§ 11 Abs. 4 Nr. 1e) GwG gilt nur in Bezug auf Personen, die über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG oder über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG (sog. Ankunftsnachweis) verfügen und im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontenvertrags nach § 38 ZKG zu identifizieren sind (vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.).
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 4: Amtliche Personalausweise nach § 1 PauswG und amtliche Pässe nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PassG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) vom 27.6.2014; vgl. auch BT-Drucks. 16/9038, 37; ausdrücklich nicht zur Identitätsüberprüfung zugelassen: Führerscheine.
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 FreizügG/EU.
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 AufenthaltV.
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz.
BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 AufenthG sowie §§ 3, 4 AufenthV
BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 78 Abs. 6 AufenthG.
BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 63 AsylG.
Herzog/Figura § 12 Rn. 2.
Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZIdPrüfV.
Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZIdPrüfV.
Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZIdPrüfV mit Verweis auf § 60a Abs. 4 AufenthG.
Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZIdPrüfV.
Art. 3 Nr. 12 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.
Art. 8, 9 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.
BT-Drucks. 18/11555, 119.
BT-Drucks. 18/11555, 119.
Siehe BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW)-Videoidentifizierungsverfahren.
Vgl. die Übersicht zu den Sicherheitsmerkmalen in Abschnitt B.VI. BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).
Vgl. Rn. 224 zu den allgemeinen Voraussetzungen der vertraglichen Auslagerung der Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten auf Dritte nach § 17 GwG.
Herzog/Figura § 17 Rn. 25.
§ 17 Abs. 1 HGB; Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB.
Sie definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens.
Vgl. die Übersicht zu den in Registern eingetragenen Rechtsformen unter Rn. 93.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12.
Nr. 7 k) des AEAO zu § 154 AO ist auf die Identifizierung von juristischen Personen nicht entsprechend anwendbar: Die Regelung reduziert die Anzahl der zwingend zu legitimierenden Verfügungsberechtigten (auf max. fünf) und bezweckt damit eine verhältnismäßige Reduzierung des Legitimationsaufwands von Kreditinstituten nach § 154 AO II. Eine über Nr. 7 j) hinausgehende Erleichterung der Erfassung gesetzlicher Vertreter im Rahmen der Identifizierung von juristischen Personen ist auch durch eine entsprechende Anwendung von Nr. 7 k) nicht abgedeckt.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1.
BT-Drucks. 16/9038, 38.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung nicht rechtsfähiger Vereine.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12b; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer GbR.
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 36.
Vgl. zur risikobasierten Wiederholung von Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden Rn. 34.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12 b, c, d; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 12 Rn. 42.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2.
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 27; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2., in diesen Fällen ist lediglich die Vollmacht (Berechtigung) der auftretenden Person zu prüfen.
Vgl. die allgemeinen Ausführungen zu Geldtransfers nach der EU-GeldtransferVO unter Rn. 22.
Nach § 25k Abs. 1 KWG.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.5.
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 33.
Vgl. die Ausführungen unter Rn. 61 ff.
Die Identifizierung und risikobasierte Identitätsüberprüfung ist eine Kernforderung der FATF (FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence)); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Herzog/Figura § 11 Rn. 21.
Auch als Corporate Customers Segment bezeichnet.
RL 2014/65/EU.
European Securities and Markets Authority; das Register ist abrufbar unter https://registers.esma.europa.eu.
Vgl. die BaFin-Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gem. § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB (Geschäftszeichen WA 43 – Wp 2100 – 2013/0003); abrufbar unter www.bafin.de.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
Herzog/Figura § 3 Rn. 8.
Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung; Herzog/Figura § 3 Rn. 8.
Nach § 11 Abs. 5 S. 3 GwG darf sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.
Es kann z.B. vereinbart werden, dass 20 % der Gesellschaftsanteile über 40 % der Stimmrechte verfügen.
Zentes Glaab/Kaetzler § 3 Rn. 42.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.3.3.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.3.3.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
Siehe die Übersicht der ausgenommenen Gesellschaften oben unter Rn. 115.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.2.2.
Herzog/Figura § 1, Rn. 39 ff.: „Die Definition des Trusts ist insb. aus dem englischen bzw. anglo-amerikanischen Recht bekannt und wird oftmals als Instrument im Rahmen der Erbfolge eingesetzt … Ein Trust kann Strukturen aufweisen, die der …Familienstiftung stark ähneln … Aufgrund der vergleichbaren Strukturen erlangt der Trust insb. im deutschen Steuerrecht an Bedeutung … Die Errichtung eines Trust nach deutschen Rechtsvorschriften ist nicht möglich, da diese Rechtsform in Deutschland nicht existent ist…“.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
Vgl. Herzog/Figura § 3 Rn. 14–21 zu weiteren Kommentierungen und Fallkonstellationen im Zshg. mit der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen, Trusts etc.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 31.
Herzog/Figura § 11 Rn. 26.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 31.
Vgl. Herzog/Figura § 11 Rn. 28–41 zu Art und Umfang der Verifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei bestimmten Gesellschaftsformen sowie in praxisrelevanten Sonderfällen.
Zentes/Glaab/Stumm § 154 AO Rn. 1.
Sowie Schließfächer.
Ziff. 4 AEAO zu § 154 AO, Stand Dez. 2017.
Ziff. 5 AEAO zu § 154 AO; erfasst sind auch fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 4 GwG.
Ziff. 7.1.1 AEAO zu § 154 AO.
Statt der Wohnanschrift ist die postalische Anschrift zu erfassen, unter der der Vertragspartner erreichbar ist, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags i.S.v. § 38 ZKG erfolgt, vgl. Ziff. 7.1.1 e) AEAO.
Ziff. 7.1.2 AEAO § 154 AO.
Die Geeignetheit der Aufzeichnung liegt grds. im Ermessen der Kreditinstitute, es bieten sich insb. digitale Aufzeichnungsformate an.
Ziff. 9.1 AEAO zu § 154 AO.
Vgl. hierzu Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO.
Vgl. die vollständige Liste der Erleichterungen in Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO.
Vgl. die vollständige Liste der Erleichterungen in Ziff. 11.2 AEAO zu § 154 AO.
Zentes/Glaab/Stumm § 154 AO Rn. 26.
BT-Drucks. 18/11555, 104; zur Einschränkung hinsichtlich politischer Parteien vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.4.
BT-Drucks. 18/11555, 104.
Herzog/Figura § 10 Rn. 24, 25.
Schätzung des Vertragspartners, ca.-Angaben.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 16.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Kundendaten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Aspekte wird auf das Kapitel „Datenschutzrechtliche Aspekte in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ verwiesen.
Im Englischen auch als „Review of customer data“ bezeichnet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Kriterien zur Bestimmung des Risikoprofils des Vertragspartners (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) auf Rn. 192 (geringeres Risiko) bzw. 203 (höheres Risiko) verwiesen.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.5.2.
Häufig auch bezeichnet als Retail Customers.
Häufig auch bezeichnet als Corporate Customers.
Auch als Trigger Events bezeichnet.
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2017. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin und befanden sich im Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Auflage in Überarbeitung (siehe Konsultationspapier JC 2019 87).
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren, dort auch eine weitere zulässige Konstellation der zeitlichen Verlagerung der Identitätsüberprüfung des Kunden.
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
Siehe Rn. 178 zu den Pflichten zur Aktualisierung von Kundendaten.
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
Vgl. Rn. 166 zu den Definitionen der jeweiligen Begriffe.
Nach Art. 9 der RL (EU) 2015/849; siehe auch VO (EU) 2018/1467.
Vgl. BaFin-Rundschreiben 12/2018 (GW).
Leitlinie zu Risikofaktoren, Ziff. 56.
Siehe zu den Einschränkungen des Rückgriffs auf Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung einer bereits erfolgten Identifizierung durch den Dritten: BaFin AuA GwG, Ziff. 8.4.
Herzog/Figura § 17 Rn. 20.
Herzog/Figura § 17 Rn. 25.