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c) Hochrisikotransaktionen

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Im Falle von Hochrisikotransaktionen müssen Institute nach § 15 Abs. 6 GwG mindestens:

die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche überwachen und einschätzen und prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 erfüllt ist; und
die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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