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b) Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG

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Ein höheres Geldwäscherisiko liegt zudem immer vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko[167] oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.[168] Als solche gelten mit Stand Februar 2020 folgende Drittstaaten: Äthiopien, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien und Pakistan.

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Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und halten.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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