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2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG

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Institute können zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG auf andere geeignete Personen und Unternehmen zurückgreifen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die dritte Person wird als Erfüllungsgehilfe des Instituts tätig.[171]

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Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Dritten zu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.

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Das in der Praxis beliebte PostIdent-Verfahren gilt als Unterfall von § 17 Abs. 5 GwG, mit der Besonderheit, dass es als aufsichtsrechtlich anerkannt gilt und ein gesonderter Rahmenvertrag bzw. die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich sind.[172]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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