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d) Korrespondenzbankbeziehung

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Im Falle einer Korrespondenzbankbeziehung müssen Institute nach § 15 Abs. 7 GwG mindestens:

ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können;
vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des eigenen Instituts einholen;
vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festlegen und nach Maßgabe des § 8 GwG dokumentieren;
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenzinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden; und
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Respondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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