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1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG

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Zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG kann zunächst auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes zurückgegriffen werden. Das sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und andere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG.[170]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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