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a) Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP
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Wenn Institute im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche besteht oder wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 4 GwG mindestens:
– | die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Instituts abhängig machen; |
– | angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; und |
– | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |