Читать книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White - Страница 344
IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
Оглавление223
Ein Institut kann gem. § 17 GwG zur Durchführung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch immer beim Institut.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG