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1. Attraktivität des Amtes als Folge von Prestige und materieller Ausstattung

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Das Amt des Verfassungsrichters ist in den meisten Staaten mit hohem Prestige ausgestattet. Stufungen sind durch die Geschichte des Landes und des Verfassungsgerichts, endlich auch mit dem Umfang seiner Kompetenzen bestimmt. Nicht nur über das Land hinausreichend, sondern auch in Deutschland selbst kommt dem Bundesverfassungsgericht eine herausgehobene Stellung im Ansehen und in der Bedeutung zu.

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Zwei Beobachtungen machen dabei deutlich, dass dies von der materiellen Seite abgekoppelt ist und die Anziehungskraft für hervorragende Juristen in der Gerichtsbarkeit sowie an Universitäten nicht primär von materiellen Faktoren bestimmt ist. Zum einen gibt es in materieller Hinsicht deutlich besser ausgestattete Verfassungsgerichte und Verfassungsrichter mit geringerem Einfluss. Zum anderen zeigt sich, dass die Tätigkeit an einem europäischen Gerichtshof für Verfassungsrichter in manchen Staaten nicht attraktiv scheint, solange sie am Verfassungsgericht im Amt sind, obwohl die materiellen Bedingungen an diesen Gerichtshöfen in aller Regel über jenen des Mitgliedstaates liegen.

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Eine Rolle für die Attraktivität des Amtes spielen jenseits materieller Faktoren aber auch Gesichtspunkte wie die politische und mediale Zuspitzung der Debatte um Kandidaten im Auswahlprozess, die Amtsdauer und die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten oder die Perspektiven der Berufstätigkeit am Ende der Amtszeit. Ein ungewisser Auswahlprozess, kurze Amtsdauer und die Unmöglichkeit in den Ausgangsberuf oder in einen attraktiveren anderen Beruf zurück zu kehren kann hier hindernd sein für ein großes Angebot an Kandidaten. Mit diesem Problem sind gegenwärtig vor allem die europäischen Gerichtshöfe konfrontiert.

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