Читать книгу Handbuch Ius Publicum Europaeum - Monica Claes - Страница 147

a) Erfahrung der Richter

Оглавление

82

Unter den konkreten Zielen ist jenes der Erfahrung der Richter zu nennen. Die Verfassungen bringen in verschiedenen materiellen und prozessualen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass der Verfassungsrichter um ein größeres Maß an Lebenserfahrung und Berufserfahrung verfügen soll. Im Besonderen machen dies Vorschriften über ein Mindestalter der Richter, das in der Regel von tatsächlich neu bestellten Richtern noch deutlich übertroffen wird. Im Mindestalter kombiniert mit dem Erfordernis juristischer Ausbildung und/oder juristischer Berufstätigkeit wird gleichzeitig ein größeres Maß auch an juristischer Erfahrung mit gewährleistet.

83

Zu einem ähnlichen Ergebnis führen Regelungen, die nicht ein Mindestalter, sondern eine Mindestdauer juristischer Berufstätigkeit zur Voraussetzung machen. Ein deutlicher Reflex dieses Zieles zeigt sich im Übrigen im Erfordernis der Wählbarkeit für hohe bzw. höchste juristische Ämter in Art. 21 EMRK und Art. 253 Abs. 1 AEUV.

Handbuch Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх