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c) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

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Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wird zuvörderst durch die Ausgestaltung des Richteramts sowie durch die Garantien für die bereits im Amt befindlichen Richter gewährleistet. Aber auch durch das Bestellungsverfahren werden die Ziele der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit angestrebt und erreicht. Auch hier ist die Tatsache der Berufung von Professoren und Richtern, die kraft der Wissenschaftsfreiheit bzw. ihrer Stellung im bisherigen richterlichen Amt regelmäßig über ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen können, ein erster Garant für ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verteilung der Befugnisse zur Bestellung auf mehrere Organe ist zudem Garant für einen Ausgleich verschiedener, insbesondere weltanschaulicher Positionen, die das richterliche Vorverständnis prägen könnten.

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