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2. Allgemeine Verfassungsprinzipien

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Die vorgenannten Ziele stehen weder isoliert nebeneinander, noch sind sie Selbstzweck. Sie gehen vielmehr auf in verschiedenen Verfassungsprinzipien, zu denen die Verfassungsgerichtsbarkeit nach vorherrschender Meinung einen wesentlichen Beitrag leistet.

Handbuch Ius Publicum Europaeum

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