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2. Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern oder politischer Tätigkeit
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Zum Zweck der Sicherung der Unabhängigkeit ist praktisch in allen europäischen Staaten mit Verfassungsgerichtsbarkeit die Inkompatibilität des Amtes eines Verfassungsrichters mit anderen Tätigkeiten vorgesehen. Auch Unvereinbarkeiten bestimmen die Auswahl der Richter, weil sie auf den Auswahlprozess insoweit vorwirken, als bestimmte Personen angesichts von Unvereinbarkeiten nicht in Betracht kommen oder nicht interessiert sind. Hierbei kann man zwei Kategorien unterscheiden:
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Betrachtet man die Unvereinbarkeitstatbestände näher, so zeigt sich zunächst, dass durchgängig ein Verbot besteht, das Amt eines Verfassungsrichters gleichzeitig mit einem anderen öffentlichen Amt auszuüben. Dies ist beispielsweise in Deutschland,[116] Frankreich,[117] Italien,[118] Österreich,[119] Portugal,[120] der Schweiz,[121] Spanien[122] und Ungarn[123] der Fall, wobei zum Teil auf öffentliche Ämter insgesamt abgestellt wird,[124] zum Teil die inkompatiblen Ämter aufgezählt werden.[125]
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Ebenso weitreichende Beschränkungen finden sich im Hinblick auf politische Funktionen und Tätigkeiten: Stellvertretend sei das portugiesische Beispiel erwähnt, wonach Verfassungsrichter keine Aufgaben in Parteiorganen, politischen Verbänden oder Stiftungen, die mit ihnen verbunden sind, wahrnehmen dürfen; sie dürfen auch nicht an (partei-)politischen Aktivitäten öffentlicher Art beteiligt sein.[126] Mitunter wird auch die privatwirtschaftliche Tätigkeit von Verfassungsrichtern beschränkt: So dürfen beispielsweise ungarische Verfassungsrichter grundsätzlich überhaupt keiner auf Gewinn ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.[127] Jedoch wird – ebenso wie bei vielen anderen Verfassungsgerichten – die Nebentätigkeit als Hochschullehrer von diesen Verboten ausgenommen.[128]
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Insgesamt zeigt sich, dass das Amt des Verfassungsrichters zunehmend als exklusive berufliche Tätigkeit verstanden wird, deren Unabhängigkeit es verlangt, dass der jeweilige Richter andere öffentliche oder zum Teil auch privatwirtschaftliche Funktionen zurücklegt. Während dieses Prinzip bei öffentlichen Ämtern nahezu nahtlos durchgehalten wird, werden privatwirtschaftliche Tätigkeiten in weiterem Rahmen zugelassen. Fast schon europäischer Standard ist die Privilegierung der Tätigkeit als Hochschullehrer.