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b) Rechtlicher Sachverstand

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Verfassungen und Verfassungspraxis der einzelnen Staaten machen deutlich, dass für die Tätigkeit am Verfassungsgericht ein deutlich über den Durchschnitt hinausgehender juristischer Sachverstand oder wenigstens eine Spezialisierung in den Bereichen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts gefordert wird. Vereinzelt wird dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, vielfach werden aber an die Berufung von Universitätsprofessoren im Schnitt implizit Erwartungen eines weit überdurchschnittlichen Sachverstandes geknüpft. Dies führt in der Praxis zur Absicht der zur Wahl befugten Organe, die Vertretung einer bestimmten Expertise im Richterkollegium sicher zu stellen, vor allem für spezielle Bereiche wie etwa das Steuerrecht,[155] das Sozialrecht oder das Ausländerrecht.

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Indirekt wird der Sachverstand auch durch die Wahl von Vertretern verschiedener Berufsgruppen befördert, weil damit die Erwartung verbunden ist, dass das von diesen repräsentierte – mitunter besondere – Wissen (bzw. die Erfahrung) für das Gericht gewonnen wird.

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