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aa) Überblick
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Die Regelungen der ersten Gruppe fassen den Kompetenzstreit in enger Anlehnung an die klassische Gewaltenteilungsdoktrin primär als Streit zwischen den – jeweils in ihren obersten Organen verkörperten – Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative auf. In diesem Sinne weist Art. 134 Abs. 2 italienische Verfassung der Corte costituzionale die Zuständigkeit für die Entscheidung von „Zuständigkeitskonflikten zwischen den Staatsgewalten“ (conflitti di attribuzione tra i poteri dello stato) zu. Nach Art. 37 Abs. 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes vom 11. März 1953 sind darunter (nur) solche Konflikte zu verstehen, die zwischen den zu verbindlicher und abschließender Erklärung des Willens der jeweiligen Gewalt befugten Organen entstehen (tra organi competenti a dichiarare definitivamente la volontà del potere cui appartengono) und die Abgrenzung der den verschiedenen Gewalten durch die Verfassung zugewiesenen Kompetenzbereiche betreffen.
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Noch deutlicher hat die Konzeption des Kompetenzstreits als Konflikt zwischen den Staatsgewalten im russischen Verfassungsgerichtsgesetz Ausdruck gefunden. Nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes verhandelt das Verfassungsgericht der Russländischen Föderation Verfassungskonflikte ausschließlich unter dem Aspekt der durch die Verfassung festgelegten Trennung der staatlichen Gewalt in die gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.
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Der Schutz der gerichtlichen Autonomie gegenüber der Exekutive, aber auch gegenüber anderen Organen der Judikative außerhalb des eigenen Instanzenzugs, spielt eine besondere Rolle bei der Abgrenzung der Beteiligungsfähigkeit im österreichischen Kompetenzkonflikt, der nach Art. 138 sowohl zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden als auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten statthaft ist. Weitergehend konzipiert die slowenische Verfassung den Kompetenzkonflikt zwischen der Judikative und den anderen Staatsgewalten als eine eigenständige Form des Kompetenzstreits, die gleichberechtigt neben dem Kompetenzkonflikt zwischen den politischen Organen (Staatsversammlung, Staatspräsident und Regierung) tritt (Art. 160 slowenische Verfassung).