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aa) Abstrakte Normenkontrolle

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Die repressive Normenkontrolle in der Form der abstrakten Normenkontrolle ist insbesondere in den Ländern vorgesehen, die von dem Modell der österreichisch-kelsenianischen Verfassungsgerichtsbarkeit (mit-)beeinflusst sind, wie Österreich, Deutschland, Spanien, Portugal, Polen, Ungarn.[56] Die abstrakte Normenkontrolle wird hier, ähnlich wie im Rahmen der präventiven Kontrolle, durch einen Antrag in Gang gesetzt, der von einem oder mehreren der in der Verfassung bezeichneten privilegierten Antragsteller gestellt werden kann. Nur ausnahmsweise können Verfassungsgerichte eine abstrakte Normenkontrolle auch von Amts wegen durchführen.[57]

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Der Kreis der potenziellen Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist meist auf staatliche Amts- und Mandatsträger, wie den Staatspräsidenten, den Ministerpräsidenten, die Parlamentspräsidenten und Parlamentsmitglieder, beschränkt.[58] In föderalen und quasi-föderalen Systemen gehören häufig auch die Vertreter der föderalen bzw. quasi-föderalen Einheiten (Länder, Regionen, Provinzen, autonomische Gemeinschaften) zu den Antragstellern.[59] Hier kann die abstrakte Normenkontrolle daher auch zur Klärung (quasi-)föderaler Verfassungsstreitigkeiten eingesetzt werden.

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In einigen Ländern wie Österreich können auch die obersten oder höheren Gerichte die Durchführung einer abstrakten Normenkontrolle beantragen. Nur vereinzelt wird dagegen Privatpersonen das Recht auf Beantragung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens eingeräumt, wobei die in Ungarn 1989 eingeführte Popularklage unmittelbar gegen Gesetze[60] heute nirgends mehr vorgesehen ist.[61] Die antragstellende Person muss vielmehr geltend machen, unmittelbar durch das Gesetz – nicht erst durch seine behördliche oder gerichtliche Anwendung im konkreten Fall – in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 140 Abs. 1 B-VG) oder ein entsprechendes Klageinteresse (intérêt à agir) darlegen können (Art. 142 belgische Verfassung).[62]

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Für die Durchführung des Verfahrens gilt regelmäßig der Antragsgrundsatz (ne ultra petitur), d.h. es werden nur diejenigen Bestimmungen vom Verfassungsgericht geprüft, deren Verfassungswidrigkeit von den Antragstellern gerügt wird.[63] Andernfalls wäre bei umfangreichen Gesetzen die erforderliche gründliche Prüfung kaum zu gewährleisten. Zugleich entscheidet der Prüfungsumfang auch über den Umfang der Rechtskraft: nur soweit eine Bestimmung tatsächlich Gegenstand der Überprüfung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit war, kann die Entscheidung darüber in Rechtskraft erwachsen (siehe Rn. 37 ff.).

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