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c) Gewaltenteilung
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Elemente der Gewaltenteilung zeigen sich in verschiedener Hinsicht. Bezogen auf das Verfahren kommen sie in zweifacher Hinsicht zum Ausdruck. Zum einen sichert und fördert das Zusammenwirken mehrerer Organe eine Machtbegrenzung.
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Zum anderen aber ist die Verteilung der Bestellungsrechte bezogen auf eine bestimmte Zahl von Richtern Ausdruck der Gewaltenteilung, und zwar in Bundesstaaten sowohl in horizontaler Sicht, als auch in vertikaler Sicht, wenn beiden Kammern des Parlaments für eine bestimmte Zahl von Richtern ein Vorschlags- oder gar ein Wahlrecht zukommt.
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Dass schließlich die Abwahl oder Abberufung von Verfassungsrichtern vor dem Ende ihrer Amtszeit rechtlich eng begrenzt und faktisch nahezu ausgeschlossen ist, ist Ausdruck der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive einerseits und der Gerichtsbarkeit in der Sonderform der Verfassungsgerichtsbarkeit andererseits.