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1. Der verfassungsrechtliche Rahmen
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Das polnische Verfassungsrecht galt als eines der Vorbilder für eine funktionierende Verfassungsgerichtsbarkeit in den ehemals kommunistischen Staaten Osteuropas. Die polnische Verfassung aus dem Jahr 1997[159] widmet – vergleichbar dem deutschen Grundgesetz – der Einrichtung bzw. Organisation des Verfassungsgerichts nur wenige Bestimmungen:[160] Das Verfassungsgericht besteht aus 15 Richtern, die vom Parlament für die Dauer von neun Jahren aus Personen ausgewählt werden, die sich durch ihre besonderen Rechtskenntnisse auszeichnen. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.[161] Für den Präsidenten des Verfassungsgerichts sowie für dessen Stellvertreter ist ein besonderes Bestellungsverfahren vorgesehen.[162] Die richterliche Unabhängigkeit[163] ist ebenso festgelegt wie eine – vergleichsweise strenge – Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern und Tätigkeiten.[164] Im Übrigen werden die Organisation des Gerichts und die Regelung des Verfahrens an den einfachen Gesetzgeber delegiert.[165]