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2. Voll-/Teilamortisationsverträge

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Vom Finanzierungs- bzw. Risikoablauf haben sich in der Leasingpraxis zwei Grundtypen von Verträgen entwickelt: Voll- und Teilamortisationsverträge. Abgrenzungskriterium ist, ob in der Grundmietzeit durch die Leasingraten alle Kosten des Leasinggebers abgedeckt werden oder nicht.

Bei Vollamortisationsverträgen („full-pay-out-Verträge“) amortisiert der Leasinggeber in der Grundmietzeit über die Leasingraten die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasingobjektes sowie alle Nebenkosten (Vertrieb, Verwaltung, Finanzierungskosten sowie Gewinnmarge). Bei Immobilien kommen Vollamortisationsverträge praktisch kaum vor. Immobilien-Leasing auf Full-pay-out-Basis würde zu stark überhöhten Mieten führen, die im Hinblick auf die erheblich über die Grundmietzeit hinausgehende eigentliche Nutzungsdauer des Objekts kein Leasingnehmer zu tragen bereit ist, es sei denn, zu Bedingungen, die ihn von vornherein als wirtschaftlichen Eigentümer qualifizieren. Allenfalls findet man beim Immobilien-Leasing Vertragsformen, die zwar nach der rein äußerlichen Gestaltung die Kriterien des Full-pay-out-Leasings erfüllen, die jedoch in Wirklichkeit Teilamortisationsverträge sind. Gemeint sind die verschiedentlich vorkommenden Fälle, dass die Mieten die Kosten zwar voll abdecken, dass der Leasingnehmer aber am Ende der Grundmietzeit Anspruch auf Rückzahlung (oder auf Verrechnung mit dem Kaufpreis) des Teils der Mietzahlungen hat, der den dann noch nicht verbrauchten steuerlichen Abschreibungen entspricht. Insoweit stellen sich die während der Mietdauer geleisteten Mieten als Mieterdarlehen, Mieterkautionen oder Mietvorauszahlungen dar.
Bei Teilamortisationsverträgen („non-pay-out-Verträge“) wird durch die Leasingraten nur ein Teil der Gesamtinvestitionskosten abgedeckt. Die Leasingraten werden lediglich auf Basis der Differenz zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und einem angemessenen, im Vertrag vereinbarten Rest(buch)wert kalkuliert. Der Restwert soll mindestens dem steuerlichen Restbuchwert (nach Ablauf der Grundmietzeit unter Zugrundelegung der linearen AfA) entsprechen. Je nach der Art der Vereinbarungen, insbesondere über die am Schluss der Grundmietzeit vom Leasingnehmer zu erbringenden Leistungen und über die Zuteilung des Veräußerungserlöses, kann bei diesen Verträgen der Leasinggeber oder der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer sein.[1]

1V › 3. Operating-Leasing/Finanzierungs-Leasing/Abgrenzung zum Mietkauf

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