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g) Sale-and-lease-back-Leasing

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Mit diesem Schlagwort wird ein besonderer Tatbestand gekennzeichnet. Der spätere Leasingnehmer ist zunächst Eigentümer des Leasinggegenstandes. Er verkauft[15] diesen an den Leasinggeber und mietet ihn dann von diesem zurück. Der Finanzierungsgesichtspunkt steht hier besonders stark im Vordergrund. Denn durch den Verkauf erwirbt der Leasingnehmer flüssige Mittel, die ihm erst allmählich durch die Leasingraten wieder entzogen werden.

Leasing im Steuerrecht

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