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a) Operating-Leasing

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Für Operating-Leasing typisch ist entweder eine – gemessen an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes – kurzfristige Überlassung eines Wirtschaftsguts oder ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag, der vom Leasingnehmer nach Ablauf einer kurzen Grundmietzeit ohne weiteres gekündigt werden kann. Das Leasingobjekt wird nicht speziell für den Leasingnehmer, sondern zur Bedienung der Nachfrage am Markt angeschafft. Es erfolgt in der Regel eine mehrfache Überlassung an verschiedene Leasingnehmer. Der Leasinggeber verfolgt primär ein Sach- und Absatzinteresse, das Finanzierungsinteresse tritt in den Hintergrund.[2] Diese Erscheinungsform des Leasings, bei der der Vermieter die Objektrisiken trägt, entspricht weitestgehend dem Leitbild der Miete i.S.d. §§ 535 ff. BGB.[3] Der Begriff Leasing ist bei derartigen Verträgen eher unangebracht.

Leasing im Steuerrecht

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