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b) Finanzierungs-Leasing
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Finanzierungs-Leasing ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Leasinggeber ein Wirtschaftsgut längerfristig, d.h. über einen wesentlichen Teil der Nutzungsdauer, einem Leasingnehmer überlässt. Aufgrund der längerfristigen Bindung und zusätzlichen Verpflichtungen hat die Vereinbarung für den Leasingnehmer eine mit einem Kredit vergleichbare Finanzierungswirkung. Zur Charakterisierung des Finanzierungs-Leasings hat der BFH im Leasingurteil vom 26.1.1970[4] Ausführungen gemacht, die für die steuerliche Praxis von grundlegender Bedeutung sind und die im Wesentlichen auch Eingang in die Leasingerlasse der Finanzverwaltung gefunden haben. Finanzierungs-Leasing ist demnach anzunehmen, wenn
– | ein Leasingvertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, während er bei vertragsgemäßer Erfüllung von keiner Partei gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und |
– | der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten des Leasinggebers deckt. |
Dies ist vergleichbar mit dem Begriff des Finanzierungs-Leasing, der durch die Schuldrechtsreform 2002 mit § 500 BGB a.F. kurzzeitig ins BGB eingeführt wurde. Nach der Gesetzesbegründung zum § 500 BGB a.F. ist Finanzierungs-Leasing dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern darüber hinaus für die Amortisation der vom Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist.[5] Im Gegensatz zur steuerlichen Betrachtung wird eine Amortisation der Nebenkosten des Leasinggebers, zu denen auch die Finanzierungskosten gehören, nicht verlangt.
Zu den Finanzierungs-Leasingverträgen gehören zweifelsohne die Vollamortisationsverträge über Mobilien oder Immobilien. Wirtschaftlich wird man hierzu auch die Teilamortisationsverträge über Mobilien rechnen können, bei denen die Leasingraten in der Grundmietzeit die Kosten des Leasinggebers zwar nur teilweise amortisieren, der Leasinggeber aber über eine der nach dem Leasingerlass vom 22.12.1975[6] vorgesehenen Endschaftsregelungen das Wertminderungsrisiko auf den Leasingnehmer abwälzt bzw. er die Wertsteigerungschance realisiert, womit im Ergebnis auch die fehlende Amortisation für ihn gesichert ist. Anders ist es bei Teilamortisationsverträgen über Immobilien. Nach dem Leasingerlass vom 23.12.1991[7] liegt das Wertminderungsrisiko beim Leasinggeber und die Wertsteigerungschance über ein Ankaufsrecht oder eine Mietverlängerungsoption beim Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhält hier weder über die Mieten der Grundmietzeit noch über eine Endschaftsregelung die Amortisation garantiert. Gleichwohl werden auch diese Immobilien-Leasingverträge eher dem Finanzierungs- als dem Operating-Leasing zugeordnet.[8] Je nach Gestaltung der Leasingverträge kommt eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer in Betracht.[9]