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i) Full-Service-Leasing (Maintenance-Leasing)
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Beim Full-Service-Leasing übernimmt der Leasinggeber die Verpflichtung, die Wartung und die Reparaturen des Wirtschaftsguts zu übernehmen. Diese Art der Leasingvertragsgestaltung findet sich beispielsweise beim Leasing von EDV-Anlagen und insbesondere beim Kraftfahrzeugleasing. Bei unternehmerischen Leasingnehmern werden über die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines sog. Fuhrpark- oder Flottenleasings häufig auch weitergehende Dienstleistungen angeboten. Die Nebenleistungen können in die Leasingraten einkalkuliert oder gesondert berechnet werden. Die Übernahme dieser Nebenpflichten ist für einen Mietvertrag nichts Ungewöhnliches. Denn nach § 536 BGB ist mangels einer besonderen Vereinbarung der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Vermietung ohne Wartungspflicht des Vermieters könnte deshalb in Zweifelsfällen als ein gewisses zusätzliches Indiz für die Finanzierungsfunktion des Leasingvertrages gewertet werden.