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Оглавление5. Teil Erbschaftsteuerecht › C. Steuerentstehung
C. Steuerentstehung
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Wann die Steuer entsteht, regelt § 9 ErbStG. Häufig stellt sich in Klausuren die Frage, wann eine Grundstücksschenkung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt wurde. Maßgeblich ist nicht der zivilrechtliche Eigentumsübergang. Vielmehr genügt es bereits, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Maßgeblich ist also die Auflassungserklärung i.S.v. § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung i.S.v. § 19 GBO.[1]