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b) Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen

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Die §§ 13a, 13b, 13c ErbStG enthalten Regelungen über die teilweise Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, welche immer wieder politisch und verfassungsrechtlich diskutiert wird, da sie zu einer Bevorzugung der Übertragung von Betriebsvermögen führt. Die Steuerbefreiung soll die Fortführung von Unternehmen im Übertragungsfall erleichtern, indem der Empfänger nicht mit der vollen Erbschaftsteuer belastet wird. Dabei soll aber nicht das gesamte Betriebsvermögen begünstigt werden, da es sich beim gewillkürten Betriebsvermögen oftmals um Gegenstände handelt, die ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen. Deswegen sieht das Gesetz zunächst eine pauschalierte Begünstigung von lediglich 85 % vor. Auch soll in erster Linie das Produktivvermögen und nicht das sog. Verwaltungsvermögen begünstigt werden. § 13b ErbStG regelt im Einzelnen, was zum begünstigten Vermögen gehört.

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