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aa) Anteile mit feststellungspflichtigem Wert
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Nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen. Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 11 Abs. 2 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen. Unter § 11 Abs. 1 BewG fallen alle Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Eine gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ist folglich dann vorzunehmen, wenn es sich um Anteile an Kapitalgesellschaften handelt, die nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Sollte eine solche Handelszulassung gegeben sein, so wird dies im Sachverhalt der Klausur ausdrücklich angegeben werden (Ausnahmefall). Finden sich keine entsprechenden Angaben im Klausursachverhalt, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um Anteile i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG handelt (Regelfall). In Klausuren geht es häufig um GmbH-Anteile, die nicht im regulierten Börsenhandel zugelassen sind.