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5. Teil Erbschaftsteuerecht › D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge

D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge

5. Teil ErbschaftsteuerechtD. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge › I. Steuerschuldner

I. Steuerschuldner

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Wer Steuerschuldner ist, regelt § 20 ErbStG. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist bei einer Schenkung nicht nur der Erwerber, sondern auch der Schenker Steuerschuldner. Damit liegt bei einer Schenkung immer eine Gesamtschuld i.S.v. § 44 AO vor.

5. Teil ErbschaftsteuerechtD. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge › II. Steuerklasse

II. Steuerklasse

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Nach welcher Steuerklasse der Steuerschuldner besteuert wird, regelt § 15 ErbStG. Die Steuerklasse ist entscheidend für den Steuersatz nach § 19 ErbStG.

5. Teil ErbschaftsteuerechtD. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge › III. persönliche Freibeträge

III. persönliche Freibeträge

308

Gemäß § 16 ErbStG erhält jeder Erwerber auch einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe grundsätzlich von der Steuerklasse abhängt. Nach § 16 ErbStG kommt in manchen Fällen ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu.

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