Читать книгу Steuerrecht - Oliver Chama - Страница 222
Оглавление5. Teil Erbschaftsteuerecht › D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge
D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge
5. Teil Erbschaftsteuerecht › D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge › I. Steuerschuldner
I. Steuerschuldner
306
Wer Steuerschuldner ist, regelt § 20 ErbStG. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist bei einer Schenkung nicht nur der Erwerber, sondern auch der Schenker Steuerschuldner. Damit liegt bei einer Schenkung immer eine Gesamtschuld i.S.v. § 44 AO vor.
5. Teil Erbschaftsteuerecht › D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge › II. Steuerklasse
II. Steuerklasse
307
Nach welcher Steuerklasse der Steuerschuldner besteuert wird, regelt § 15 ErbStG. Die Steuerklasse ist entscheidend für den Steuersatz nach § 19 ErbStG.
5. Teil Erbschaftsteuerecht › D. Steuerschuldner, Steuerklasse, persönliche Freibeträge › III. persönliche Freibeträge
III. persönliche Freibeträge
308
Gemäß § 16 ErbStG erhält jeder Erwerber auch einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe grundsätzlich von der Steuerklasse abhängt. Nach § 16 ErbStG kommt in manchen Fällen ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu.