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a) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Nach § 12 Abs. 2 ErbStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Diese Regelung erfordert zwei Bearbeitungsschritte. Zum Ersten muss geprüft werden, ob es sich um Anteile an Kapitalgesellschaften handelt, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist. Zum Zweiten muss der Wert angesetzt werden, der auf den Bewertungsstichtag festgestellt wurde.

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