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I. Steuerpflichtiger Vorgang nach § 3 ErbStG

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In den Fällen des § 3 ErbStG bzw. bei Schenkungen unter Lebenden i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Bereicherung gemäß bzw. entsprechend § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3–9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Aus dieser sperrigen Begriffsbestimmung ergibt sich folgendes

Berechnungsschema

Wert des gesamten Vermögensanfalls

./.Wert der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten

=Bereicherung des Erwerbers

./.sachliche Steuerbefreiungen nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 18 ErbStG

./.persönliche Steuerbefreiungen, §§ 16, 17 ErbStG

=steuerpflichtiger Erwerb i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG

abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)

=Bemessungsgrundlage i.S.v. § 19 ErbStG

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