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4. persönliche Steuerbefreiungen

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Sodann müssen die in § 16 und § 17 ErbStG genannten Freibeträge abgezogen werden. Bei den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG ist jedoch zu beachten, dass diese nur einmal alle 10 Jahre gewährt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).

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