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bb) Bewertung

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In der Regel wird im Klausursachverhalt noch keine Bewertung erfolgt sein. Die Bewertung muss dann vom Bearbeiter/der Bearbeiterin vorgenommen werden. Die maßgebliche materielle Vorschrift über die Bewertung enthält § 157 Abs. 4 BewG. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist wie folgt vorzugehen:

Zunächst muss der Bewertungsstichtag festgelegt werden. Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG stets der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Wann die Steuer entsteht, regelt § 9 ErbStG.
Sodann ist das Bewertungsziel zu bestimmen. Dies ist stets der gemeine Wert, vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 BewG. Gemeiner Wert ist nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 S. 1 BewG der Wert, der sich aus dem Preis ergibt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Anschließend ist das Bewertungsverfahren festzulegen, um den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis zu ermitteln. In erster Linie muss nach § 11 Abs. 2 S. 2 Var. 1 BewG auf den Preis abgestellt werden, der sich aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Finden sich keine entsprechenden Angaben über derartige Verkäufe im Klausursachverhalt oder sind solche Verkäufe zu lange her, muss entweder auf das sog. Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BewG) oder ein anderes anerkanntes Verfahren (§ 11 Abs. 2 S. 2 Var. 3 BewG) zurückgegriffen werden. In der Klausur wird regelmäßig das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, da andere Verfahren kaum klausurgeeignet sind.
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