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E. Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Erwerb

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Steuerobjekt ist der steuerpflichtige Erwerb. Dieser stellt die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer dar (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Was als steuerpflichtiger Erwerb gilt, regelt § 10 ErbStG. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17, 18 ErbStG steuerfrei ist.

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Maßgeblich ist nach § 11 ErbStG die Bereicherung im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 9 ErbStG). Was die Bereicherung des Erwerbers ist, ist zunächst abhängig davon, welcher steuerpflichtige Vorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 ErbStG gegeben ist. Für Vorgänge i.S.v. § 3 ErbStG enthält § 10 S. 2 ErbStG eine Sonderregel. Für die Zweckzuwendung folgt eine Sonderregelung in § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG. Für Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG enthält § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG eine weitere Regelung. Keine Sonderregel enthält das Gesetz für steuerpflichtige Schenkungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Nach h.M. sind insoweit jedoch die Regeln für die Ermittlung der Bereicherung bei Erwerben von Todes wegen entsprechend anzuwenden, soweit es keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gibt.[1]

5. Teil ErbschaftsteuerechtE. Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Erwerb › I. Steuerpflichtiger Vorgang nach § 3 ErbStG

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