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Оглавление5. Teil Erbschaftsteuerecht › F. Berechnung der Steuer
F. Berechnung der Steuer
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Bei der Berechnung der Steuer muss zunächst § 14 ErbStG berücksichtigt werden. Werden innerhalb von 10 Jahren mehrere Zuwendungen gemacht, müssen diese zusammengerechnet werden.
Der auf den steuerpflichtigen Erwerb anzuwendende Steuersatz nach § 19 ErbStG ergibt sich aus der Steuerklasse und dem Gesamtwert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung des § 19a ErbStG.
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