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2. Wert der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten
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Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG sind die nach § 10 Abs. 3 bis Abs. 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Soweit Verbindlichkeiten demnach dem Grunde nach abziehbar sind, muss ihre Höhe durch Bewertung ermittelt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 BewG sind Schulden grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen.
Beispiel
A erbt von X ein Grundstück (festgestellter Wert: 1 000 000 € ) sowie eine Darlehensschuld der finanzierenden Bank in Höhe von 300 000 €. A rechnet mit einer Erbschaftsteuer in Höhe von mindestens 50 000 €.
Die Erbschaftsteuer ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abziehbar. Der Nennwert der abziehbaren Verbindlichkeit gegenüber der Bank beläuft sich auf 300 000 €, so dass der Nachlasswert 700 000 € beträgt.