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5. Teil Erbschaftsteuerecht › B. Subjektive Steuerpflicht

B. Subjektive Steuerpflicht

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Nachdem feststeht, dass ein steuerpflichtiger Vorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 ErbStG gegeben ist, kann die subjektive Steuerpflicht geprüft werden. Wiederum ist unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht möglich. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst den gesamten Vermögensanfall und knüpft alternativ an die Inländereigenschaft (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG) des Erblassers, des Schenkers und des Erwerbers an. Die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfasst dagegen nur das Inlandsvermögen.

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