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(1) dem Grunde nach

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Ob dem Grunde nach eine objektive Vermögensmehrung eingetreten ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Im Prinzip sind die gleichen Erwägungen maßgeblich wie bei der Frage, ob jemand i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB „etwas erlangt“ hat.

Beispiel

A übereignet dem B wirksam ein Grundstück. B hat damit das Eigentum an dem Grundstück erworben, so dass dem Grunde nach eine objektive Vermögensmehrung bei B eingetreten ist.

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Manchmal ist der Gegenstand der Schenkung steuerlich ein anderer als zivilrechtlich.

Beispiel

A schenkt B 1 000 000 € in bar mit der Anweisung das Geld in den Kauf eines bestimmten Grundstücks zu investieren. Zivilrechtlich hat B das Eigentum an dem Geld erworben. Steuerlich liegt eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung vor. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurde B nicht das Geld, sondern das Grundstück zugewendet. Die Frage, ob Geld oder ein Grundstück zugewendet wird, ist insbesondere für die Anwendbarkeit von sachlichen Steuerbefreiungen relevant. So ist z.B. die Schenkung eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG zu 10 % steuerfrei. Eine entsprechende Steuerbefreiung für Geldgeschenke gibt es nicht.

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Eine mittelbare Grundstücksschenkung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Zuwendungsempfänger nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Zuwendung ein ganz bestimmtes Grundstück zugewandt werden soll.

Als steuerlich zugewandt ist dann nicht der geschenkte Geldbetrag, sondern das zu erwerbende Grundstück anzusehen.[1]

Anders ist die Rechtslage, wenn der Zuwendende dem Empfänger kein bestimmtes Grundstück zuwenden will, sondern der Empfänger mit dem Geldbetrag lediglich irgendein Grundstück erwerben soll. Dann handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage. Zuwendungsgegenstand ist in diesem Fall der Geldbetrag. Dieser ist stets voll steuerpflichtig.[2]

Wenn der Zuwendende lediglich einen Teilbetrag der Anschaffungskosten für ein bestimmtes Grundstück zugewandt bekommt, so ist Gegenstand der Zuwendung ein wertmäßig entsprechender Teil des Grundstücks. Falls dieser Teilbetrag aber nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist stets davon auszugehen, dass der Zuwendende lediglich einen Geldzuschuss leisten will. Davon kann bei einem Betrag bis 10 % der Kosten ausgegangen werden. Zuwendungsgegenstand ist in solchen Fällen immer der Geldbetrag.[3]

Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung muss das Geld nicht geleistet sein, bevor der Empfänger das Grundstück erwirbt. Es genügt, wenn der Zuwendende dem Zuwendungsempfänger vor Erwerb des Grundstücks nachweislich eine Zusage auf das Geld gegeben hat. Die Zahlung kann dann auch im Nachhinein erfolgen, sofern noch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Anschaffung des Grundstücks besteht.[4]

Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger bereits ein Grundstück zu Eigentum hat, das er bebauen will. Darf der Zuwendungsempfänger nach dem Willen des Zuwendenden die Bebauung nur in bestimmter Weise vornehmen, liegt wiederum eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Als Zuwendungsgegenstand gilt dann der Teil des Grundstücks, der auf den zu bebauenden Teil entfällt. Darf der Zuwendungsempfänger den Geldbetrag aber zu einer Bebauung nach eigenen Vorstellungen verwenden, handelt es sich um einen bloßen Baukostenzuschuss. Zuwendungsgegenstand ist dann der Geldbetrag.[5]

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