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3. Vermächtnisähnliche Ansprüche
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Erbschaftsteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden. Dies sind insbesondere § 1932 und § 1969 BGB.