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I. Der Erwerb von Todes wegen

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig. In § 3 Abs. 1 Nr. 1–4 ErbStG ist festgelegt, was als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist. Schon wegen der ausdrücklichen Nennung von Vorschriften des BGB ist bei der Anwendung des § 3 ErbStG nicht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern allein die bürgerlich-rechtliche Rechtslage maßgeblich.

Hinweis

Dies kann dazu führen, dass bei der Bearbeitung einer Klausur aus dem Erbschaftsteuerrecht erbrechtlichen Fragestellungen (insbesondere Wirksamkeit von Testamenten, Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge, etc.) erhebliche Bedeutung zukommt. Solide Grundkenntnisse aus dem Erbrecht sind in solchen Fällen unverzichtbar.

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