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1. Die freigebige Zuwendung

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Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Anders als § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG bei der Schenkung auf den Todesfall verweist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei der Schenkung unter Lebenden nicht auf die entsprechenden Vorschriften des BGB, also nicht auf §§ 516 ff. BGB. Daraus folgt, dass der Begriff der freigebigen Zuwendung nicht zivilrechtsakzessorisch an den Begriff der Schenkung i.S.v. § 516 BGB angelehnt ist. Vielmehr handelt es sich um einen eigenen schenkungsteuerlichen Rechtsbegriff.


Eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt demnach vor, wenn und soweit der Beschenkte objektiv auf Kosten des Schenkers bereichert ist und diese Bereicherung unentgeltlich erfolgt ist. Kurz gesagt ist freigebige Zuwendung jede unentgeltliche Bereicherung eines anderen.

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