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4. Vertrag zugunsten Dritter
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In § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG werden schließlich Vermögensvorteile erfasst, die auf einem Vertrag zugunsten Dritter beruhen. Der in der Praxis mit Abstand wichtigste Anwendungsfall ist die Zuwendung einer Lebensversicherungssumme im Todesfall.
Beispiel
X stirbt und wird von E beerbt. Zuvor hatte er in seinem Lebensversicherungsvertrag den E als Begünstigten im Todesfall bestimmt.
E muss den Nachlass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterwerfen. Der Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass, so dass insoweit kein Erbanfall i.S.v. § 1922 BGB und somit auch keine Steuerpflichtigkeit nach gegeben ist. Die Steuerpflichtigkeit für den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag folgt aber aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.