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5. Ersatztatbestände des § 3 Abs. 2 ErbStG

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§ 3 Abs. 2 ErbStG enthält Ersatztatbestände, die zu einer Steuerpflichtigkeit von Vorgängen führen, die an sich nicht steuerpflichtig wären. Sämtliche Tatbestände des § 3 Abs. 2 ErbStG setzen einen Vorgang i.S.v. § 3 Abs. 1 ErbStG voraus und haben gemeinsam, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht unmittelbar vom Erblasser weitergegeben wird. § 3 Abs. 2 ErbStG fingiert in diesen Fällen eine Zuwendung durch den Erblasser. Die Vorschrift soll v.a. verhindern, dass die Beteiligten sich Steuervorteile dadurch verschaffen, dass sie durch eine zulässige Gestaltung die Verwirklichung eines Erbschaftsteuertatbestandes nach § 3 Abs. 1 ErbStG vermeiden.

Beispiel

X stirbt und wird von E beerbt. D hat einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. D macht diesen Anspruch zunächst nicht geltend. E zahlt an D für den dauerhaften Verzicht auf die Geltendmachung eine Abfindung.

D muss den Pflichtteilsanspruch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG versteuern, da er ihn nicht geltend gemacht hat und somit der Steuertatbestand nicht erfüllt ist. D erhält jedoch von E eine Abfindung für den Verzicht auf den mit dem Tode des X entstandenen Pflichtteilsanspruch (vgl. § 2317 Abs. 1 BGB). § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG fingiert, dass D den Abfindungsanspruch unmittelbar von X erworben hat, so dass sich die Steuerpflichtigkeit aus dieser Vorschrift ergibt und im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wird, die bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bestehen würde.

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