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1. Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist der Erwerb von Vermögen durch Erbanfall i.S.v. § 1922 BGB sowie durch Vermächtnis i.S.v. § 2147 ff. BGB steuerpflichtig. Auch der Erwerb von Geld aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs ist steuerpflichtig. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Irrelevant ist, ob der Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich, schriftlich oder mündlich geltend gemacht wird, solange eine eindeutige Willensäußerung gegenüber dem Erben erfolgt. Es genügt nicht, dass lediglich mit einer Geltendmachung zu rechnen ist. Insbesondere die bloße Ankündigung, den Anspruch geltend machen zu wollen, ist als solche noch keine Geltendmachung. Zahlt der Erbe den Pflichtteil ohne Geltendmachung des Pflichtteilsberechtigten aus, liegt in der billigenden Entgegennahme des Geldes eine konkludente Geltendmachung. Zum Pflichtteilsanspruch gehört auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.
Beispiel
X stirbt und wird von E beerbt. D hat einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch und macht diesen geltend. Kurze Zeit später erklärt D, er verzichte nun doch auf den Pflichtteilsanspruch.
D muss den Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterwerfen. Denn der gesetzliche Erbschaftsteuertatbestand wurde mit dem Erwerb nach der Geltendmachung des Anspruchs erfüllt. Die Steuerschuld war gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG mit der Geltendmachung entstanden. Dass D später auf den Anspruch verzichtet, kann wegen der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (§ 38 AO) keine Rolle spielen, insbesondere die Tatbestandserfüllung nicht rückwirkend ungeschehen machen. Dass D nie Geld erhalten hat, ist ebenfalls unerheblich, weil bereits das Entstehen des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu einer Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten führt.
Gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG wird der Nacherbe als Erbe des Vorerben behandelt. Im Ergebnis sorgt die Regelung des § 6 ErbStG damit dafür, dass das zivilrechtliche Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbfolge steuerlich weitgehend ausgeblendet wird.