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2. Schenkung auf den Todesfall
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG sind Schenkungen auf den Todesfall i.S.v. § 2301 BGB ebenfalls erbschaftsteuerpflichtig. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG fingiert als Schenkung auch die Anwachsung von Gesellschaftsanteilen zugunsten der anderen Gesellschafter.
Beispiel
An der X-GbR sind A und B je zu 25 % und C zu 50 % beteiligt. Stirbt C, so wächst sein Anteil nach §§ 738 Abs. 1 S. 1, 736 Abs. 1 BGB A und B zu je 50 % an. A und B müssen daher grundsätzlich (ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen) jeweils 25 % der Anteile des C gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG als Schenkung auf den Todesfall versteuern.